Hatte ich hier noch nicht gesehen, aber hat am Wochenende Welle geschlagen. Die Inhalte sind so weit, so gewöhnlich mittlerweile. Interessanter ist, wer hier spricht.
Hatte ich hier noch nicht gesehen, aber hat am Wochenende Welle geschlagen. Die Inhalte sind so weit, so gewöhnlich mittlerweile. Interessanter ist, wer hier spricht.
In diesem Fall nicht. Da die Person an einer unserer Landesgrenzen automatisch aus einem sicheren Drittstaat einreisen würde, fällt sie direkt unter Art.16a Abs.2. Eine Einreise und eine Prüfung fände überhaupt nicht statt, folglich auch keine Abschiebung, sondern direkt eine Abweisung an der Grenze. So verstehe ich jedenfalls den Wortlaut, freue mich aber über andere Interpretationen.